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Varelerhafen
Am Hafen 14
26316 Varel
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An Bildungsmaßnahmen des TTC kann jeder teilnehmen; wenn für eine Bildungsmaßnahme besondere Zulassungsvoraussetzungen bestehen, müssen diese von dem/der Teilnehmer/in, im folgenden „TN", erfüllt werden. Über Ausnahmen entscheidet das TTC.
Die Teilnahme setzt die vorherige ordnungsgemäße Ausfüllung und Unterzeichnung des Anmeldeformulars voraus. Die Daten des/der TN werden EDV-gestützt bearbeitet und gespeichert.
Für die Teilnahme werden Gebühren erhoben, deren jeweilige Höhe im Anmeldeformular aufgeführt ist. Die Gebühren werden dem entsendenden Unternehmen / Institution bzw. dem Lehrgangsteilnehmer in Rechnung gestellt.
Die Anmeldegebühr ist in voller Höhe bei der Anmeldung fällig. Die Lehrgangsgebühren sind nach Rechnungsstellung 14 Tage netto fällig. Die Kosten für Lehr- und Lernmaterialien sind im Rechnungspreis enthalten.
Der Beginn eines Lehrgangs ist an eine Mindestteilnehmerzahl gebunden. Bei zu geringer Anmeldung kann der Lehrgang verschoben oder abgesagt werden, sofern auf der Anmeldung eine Mindestteilnehmerzahl angegeben ist.
Das TTC behält sich vor, eine geplante Bildungsmaßnahme aus wichtigem, von ihm nicht zu vertretendem Grund kurzfristig zu verschieben, zu unterbrechen oder ausfallen zu lassen. Bereits entrichtete Gebühren werden in diesen Fällen in voller Höhe erstattet.
Das TTC behält sich vor, bei kurzfristiger Krankmeldung des/der zuständigen Dozenten/in die vorgesehene Abfolge einzelner Lehrgangsstunden zu ändern oder zu verschieben. In diesem Fall werden /derdie TN unverzüglich benachrichtigt.
Die Anmeldung zur Teilnahme kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluß schriftlich widerrufen werden. Abweichend hiervon besteht 14 Tage vor Beginn der Maßnahme - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen der zuständigen fördernden Stellen oder anderweitiger Gesetzesregelungen - kein Widerrufsrecht (Soweit der/die TN nach den Regelungen des SGB III gefördert wird, gilt dieses spätestens ab Maßnahmebeginn.). Bei rechtzeitigem und ordnungsgemäß erklärtem Widerruf erhält der/die TN bereits entrichtete Lehrgangsgebühren erstattet. Bei einer Verschiebung des Lehrgangs oder Unterbrechung über einen Monat hinaus besteht ein Rücktrittsrecht des/der TN; im Fall der Unterbrechung hat der/die TN die Lehrgangsgebühren anteilig für den bereits erfolgten Lehrgang zu entrichten; überzahlte Beträge werden erstattet.
Die zur Verfügung gestellten Geräte und Materialien sowie die Schulungsräume sind pfleglich zu behandeln.
Bei Bildungsmaßnahmen, die bis zu 6 Monate dauern, ist - vorbehaltlich anderweitig gesonderter Gesetzesregelungen - die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Der/Die TN kann bei Bildungsmaßnahmen, die länger als 6 Monate dauern, den Vertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Lehrgangshalbjahres mit einer Frist von 6 Wochen ordentlich kündigen; danach kann der/die TN den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der nächsten 3 Monate ordentlich kündigen.
Soweit der/die TN nach den Regelungen des SGB III gefördert wird, besteht eine ordentliche Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines jeden 3. Monats; für Maßnahmen in Abschnitten, die kürzer als 3 Monate sind, ist eine Kündigung zum Ende eines jeden Abschnitts möglich.
Sofern keine Direktzahlung zwischen der zuständigen Institution des/der TN und dem TTC vereinbart ist, hat der/die TN bei rechtmäßiger vorzeitiger Kündigung unabhängig von etwaig zuvor vereinbarten Ratenzahlungen denjenigen Lehrgangsgebührenanteil zu entrichten, der sich auf Basis der bis zum Ende der Kündigungsfrist erfolgten Kursstunden errechnet. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Die Abnahme von Prüfungen und Ausgabe von Zeugnissen richtet sich nach den Prüfungsordnungen des TTC in ihren jeweils geltenden Fassungen. Diese sind kursabhängig. Jede/r TN, die/der an der Maßnahme regelmäßig teilgenommen hat, erhält eine Teilnahmebescheinigung.
Für Lehrgänge, die auf externe Prüfungen vorbereiten, kann vom TTC ein Fachzeugnis erstellt werden. Das Bestehen der Prüfung kann nur die prüfende Stelle bestätigen.
Für die Zulassung zu einer externen Prüfung (z.B. bei der IHK) sowie für die Einhaltung der vorgegebenen Termine, Kosten und Zulassungsbedingungen durch die prüfende Stelle übernimmt das TTC keine Haftung; für die Anmeldung zur externen Prüfung ist der/die TN selbst verantwortlich.
Gegen alle Unfälle während der Lehrgangszeit und auf dem direkten Wege vom und zum Schulungsgebäude ist der / die TN im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung des TTC versichert, soweit die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist.
Das TTC haftet für Personen- und Sachschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens des TTC. Das TTC haftet nicht für etwaige Vermögensschäden des/der TN, die aus einer Schulungsveranstaltung heraus ableitbar sind. Gleiches gilt für eventuelle Vermögensschäden, die aus einem nicht zustandegekommenen Lehrgang oder aus dem Abbruch eines Lehrgangs resultieren.
Der/Die TN haftet für Sachschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das TTC haftet nicht für die Garderobe des/der TN.
Für jede außergerichtliche Mahnung gegenüber dem/der TN oder des entsendenden Unternehmens/Institution kann nach eintretendem Zahlungsverzug ein Betrag von Euro 5,- zur Abdeckung von Verwaltungskosten erhoben werden. Bei Verzug der Rechnungsbegleichung von Lehrgangsgebühren werden bankübliche Zinsen erhoben.
Diese Teilnahmebedingungen sind Bestandteil aller Verträge für Bildungsmaßnahmen des TTC; Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Das TTC behält sich vor, Schulungstermine aus schwerwiegenden Gründen ( z.B. Erkrankung des Referenten) kurzfristig abzusagen, ohne dass daraus Rechtsfolgen für das TTC entstehen.
Wird eine Schulung unsererseits abgesagt, wird dem Teilnehmer die Schulungsgebühr entweder für einen Ausweichtermin gutgeschrieben oder rückerstattet.
Weitere durch den Ausfall der Schulung verursachte Kosten werden durch das TTC nicht übernommen.
Stand Oktober 2007
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